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FAQ

Allgemeine Fragen

Fangen Sie mit den wichtigsten Informationen an

Der Prozess zur Erlangung eines Aufenthaltstitels umfasst 8 Schritte:

  1. Nach der Registrierung wird ein Antrag erstellt, der den Lebenslauf und einige grundlegende Angaben des Bewerbers enthält.

  2. Die Unterlagen werden einer kostenlosen Erstprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel erfüllt sind.

  3. Wenn die Erstprüfung positiv ausfällt, sammeln Arbeitgeber und Bewerber alle relevanten Unterlagen.

  4. Sind alle erforderlichen Unterlagen vorhanden, wird der Antrag bei der Aufenthaltsbehörde eingereicht.

  5. Die Behörde entscheidet innerhalb von 8 Wochen über den Antrag.

  6. Ist eine visafreie Einreise nicht möglich, muss ein Visum-D für die Einreise nach Österreich beantragt werden. Dieser Prozess wird von der Aufenthaltsbehörde und der österreichischen Botschaft im Ausland automatisch eingeleitet.

  7. Nach der Einreise nach Österreich muss der Bewerber persönlich bei der Behörde vorsprechen.

  8. Schließlich wird der Aufenthaltstitel abgeholt, was den Arbeitsbeginn in Österreich ermöglicht.

Normalerweise werden Dokumente im Ausland in der Landessprache ausgestellt. Nach der Beglaubigung durch eine Apostille oder Überbeglaubigung müssen diese ins Deutsche übersetzt werden. In Österreich dürfen nur gerichtlich anerkannte Übersetzer beglaubigte Urkunden übersetzen. Wenn das ausländische Dokument auf Englisch oder Deutsch vorliegt, ist in der Regel keine beglaubigte Übersetzung erforderlich.

Wenn eine Apostille nicht möglich ist, weil das Land dem internationalen Abkommen nicht beigetreten ist, ist eine Überbeglaubigung erforderlich. Durch eine Legalisation wird ebenfalls die Echtheit eines Dokuments bestätigt. Der erste Schritt ist eine Zwischenbeglaubigung durch das Außenministerium des Ausstellungslandes (z.B. das Außenministerium in China). Anschließend wird die zwischenbeglaubigte Urkunde von einem Mitarbeiter der österreichischen Botschaft oder des Konsulats überbeglaubigt.

Eine Apostille muss auf Dokumenten angebracht werden, die von ausländischen Behörden und Gerichten ausgestellt wurden. Sie ersetzt die Überbeglaubigung und bestätigt die Echtheit des Dokuments. Eine speziell autorisierte Behörde im Heimatland stellt die Apostille aus. Diese vereinfachte Form der Beglaubigung wird in vielen Ländern aufgrund eines internationalen Abkommens akzeptiert. Dokumente, die nicht von öffentlichen Stellen stammen, wie etwa Bestätigungen von ausländischen Arbeitgebern, benötigen keine Apostille.

Ein Verlängerungsantrag kann frühestens drei Monate vor dem Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Am letzten Tag der Gültigkeit muss die Verlängerung beantragt werden, andernfalls wird dies als Erstantrag angesehen. Wenn die Verlängerung rechtzeitig beantragt wird, bleibt der Aufenthalt in Österreich rechtmäßig, auch wenn der alte Aufenthaltstitel abgelaufen ist und der neue noch nicht erteilt wurde.

Sie erhalten sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung von uns. Eine persönliche Begleitung ist jedoch in unserem Pauschalpreis-Paket nicht inbegriffen. Sollten Sie dennoch individuelle Unterstützung wünschen, können Sie diese bei uns anfragen.

Unabhängig von der Art des Aufenthaltstitels müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören der Krankenversicherungsschutz, der automatisch durch die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bei Arbeitsaufnahme gewährleistet wird. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Nachweis einer Unterkunft, wobei dieses Kriterium aufgrund gesetzlicher Änderungen für die RWR-Karte und die Blaue Karte EU nicht mehr relevant ist. Zudem müssen ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Derzeit belaufen sich diese auf € 1.030,49 für Alleinstehende, € 1.625,71 für Ehepaare und zusätzlich € 159 für jedes Kind. Dieses Kriterium wird in der Regel auch durch Gehaltszahlungen erfüllt. Schließlich darf Ihr Aufenthalt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, weshalb bei jedem Erstantrag ein Strafregisterauszug vorgelegt werden muss.

Wenn Ihre Staatsangehörigkeit eine visumfreie Einreise nach Österreich erlaubt, können Sie diese Möglichkeit nutzen, um Ihre RWR-Karte oder Blaue Karte EU abzuholen. Beachten Sie jedoch, dass eine visumfreie Einreise zu touristischen Zwecken nicht zur Abholung des Aufenthaltstitels berechtigt. Normalerweise benötigen Sie ein Visum D, das speziell für die Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich vorgesehen ist. Sie müssen dieses Visum nicht selbst beantragen, da die österreichische Aufenthaltsbehörde die österreichische Botschaft in Ihrem Heimatland dazu auffordert, ein Visum D Verfahren einzuleiten. Die Botschaft wird dann einen Termin mit Ihnen vereinbaren, um das Visum D auszustellen. Danach können Sie nach Österreich reisen, um Ihre RWR-Karte oder Blaue Karte EU in Empfang zu nehmen.

Für alle Arten von RWR-Karten sowie die Blaue Karte EU sind insgesamt Gebühren von € 160 zu entrichten. Diese setzen sich aus € 120 für die Antragsgebühr, € 20 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels und weiteren € 20 für die Personalisierung und Herstellung der Karte zusammen. Bei dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ belaufen sich die gesamten Antragsgebühren hingegen auf € 215.

Eine Arbeitsaufnahme ist für den Antragsteller nur erlaubt, wenn die RWR-Karte oder Blaue Karte EU bereits in seinem Besitz ist. Das bedeutet, dass selbst bei einem positiven Bescheid keine Beschäftigung begonnen werden darf, bevor der Aufenthaltstitel abgeholt wurde. Dies ist notwendig, weil das Arbeitsinspektorat oder die Finanzpolizei jederzeit Kontrollen im Unternehmen durchführen kann, bei denen die RWR-Karte oder Blaue Karte vorgezeigt werden muss. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, begeht man eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 50.000 geahndet werden kann.

Die Durchführung des Migrations- und Einwanderungswesens erfolgt durch die Behörden der Bundesländer. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem geplanten Wohnsitz des Antragstellers und nicht nach dem Standort des Arbeitgebers, wie oft vermutet wird. Zum Beispiel: Wenn A plant, bei der Muster GmbH in Wien zu arbeiten, aber in Mödling, Niederösterreich, wohnen möchte, dann ist die Bezirkshauptmannschaft Mödling zuständig. Dies liegt daran, dass A seinen Wohnsitz im Bezirk Mödling in Niederösterreich haben wird, und somit übernimmt die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Namen des Bundeslandes Niederösterreich die Bearbeitung des Antrags.

Die Bearbeitung des Antrags durch die österreichischen Aufenthaltsbehörden muss gesetzlich innerhalb von acht Wochen erfolgen. Das Sammeln, Übersetzen und Beglaubigen aller erforderlichen Unterlagen nimmt jedoch erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch. Falls die Einwanderungsbehörden zusätzliche Dokumente anfordern, kann dies zu einer Verzögerung von etwa zwei Wochen führen.

Daueraufenthalt EU

Langfristiger Aufenthalt und dauerhafte Niederlassung in der EU

Dieser Aufenthaltstitel erlaubt eine dauerhafte Niederlassung in Österreich und bietet uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, sodass ein Wechsel des Arbeitgebers jederzeit möglich ist. Der Titel wird für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.

Ein Aufenthalt wird als ununterbrochen betrachtet, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht mehr als zehn Monate oder nicht länger als sechs Monate am Stück außerhalb von Österreich verbracht hat. Für Inhaber der Blauen Karte EU gelten hingegen weniger als 18 Monate insgesamt oder weniger als 12 Monate am Stück außerhalb des EWR-Raums als ununterbrochener Aufenthalt. Aufenthalte im Ausland, die beruflich bedingt sind, werden nicht berücksichtigt. Es können Ausnahmen aufgrund der Covid-Pandemie gemacht werden.

Dieser Aufenthaltstitel wird an Personen vergeben, die sich in den letzten fünf Jahren kontinuierlich in Österreich aufgehalten haben und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung abgeschlossen haben. Modul 2 umfasst den Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau sowie umfassende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Österreich.

RWR-Karte

Rot-Weiß-Rot-Karte

Es ist möglich, neben einer unselbständigen Beschäftigung auch eine selbständige Tätigkeit auszuüben, sofern diese der unselbständigen Arbeit untergeordnet ist und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der erforderlichen Qualifikationen für reglementierte Berufe gemäß § 18 GewO.

Die RWR-Karte wird normalerweise für einen bestimmten Arbeitgeber ausgestellt. Bei einem geplanten Jobwechsel muss ein Antrag auf Zweckänderung gestellt werden. Dabei werden die Voraussetzungen für den neuen Arbeitsplatz vom AMS erneut geprüft.

Die RWR-Karte (Rot-Weiß-Rot-Karte) ist ein österreichischer Aufenthaltstitel, der speziell für Fachkräfte aus Drittstaaten (nicht-EU-Staaten) entwickelt wurde. Sie ermöglicht es qualifizierten Arbeitskräften, in Österreich zu leben und zu arbeiten. Die RWR-Karte basiert auf einem Punktesystem, das verschiedene Kriterien wie Qualifikationen, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse berücksichtigt.

Hier sind die Hauptmerkmale der RWR-Karte:

  1. Zweck: Die Karte soll qualifizierten Fachkräften den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erleichtern und gleichzeitig dem Bedarf an bestimmten Berufsgruppen in Österreich Rechnung tragen.

  2. Kategorien: Es gibt mehrere Subkategorien, die auf unterschiedliche Gruppen von Arbeitskräften zugeschnitten sind, darunter besonders hochqualifizierte Fachkräfte, Fachkräfte in Mangelberufen, und Schlüsselkräfte für spezifische Positionen.

  3. Punktesystem: Der Antragsteller muss eine bestimmte Anzahl von Punkten erreichen, die durch Kriterien wie Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter vergeben werden. Je nach Subkategorie gibt es unterschiedliche Anforderungen.

  4. Dauer: Die RWR-Karte wird in der Regel für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt und kann bei Erfüllung der Voraussetzungen verlängert werden.

  5. Rechte: Inhaber der RWR-Karte dürfen in Österreich arbeiten und wohnen. Sie können zudem ihre Familienangehörigen nachziehen lassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

  6. Voraussetzungen: Die genauen Anforderungen variieren je nach Subkategorie, beinhalten jedoch typischerweise einen Nachweis über Qualifikationen, ein Jobangebot oder einen Arbeitsvertrag und oft auch Sprachkenntnisse.

Die RWR-Karte ist Teil der österreichischen Bemühungen, hochqualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland zu gewinnen und gleichzeitig dem lokalen Arbeitsmarkt gerecht zu werden.

Für die meisten Kategorien der RWR-Karte ist ein verbindliches Jobangebot oder ein Arbeitsvertrag erforderlich. Eine Ausnahme bildet die RWR-Karte „Besonders Hochqualifizierte“. Diese erlaubt es, ein sechsmonatiges Visum zur Jobsuche in Österreich zu beantragen, vorausgesetzt, es werden bereits bei der Beantragung des Visums ausreichend Punkte für die RWR-Karte „Besonders Hochqualifizierte“ erzielt. Falls Sie bei der Einreise nach Österreich nicht visumpflichtig sind, können Sie während Ihres Aufenthalts eine RWR-Karte beantragen, sofern Sie einen geeigneten Arbeitsplatz finden.

Bei der erstmaligen Beantragung der RWR-Karte sind Deutschkenntnisse nicht unbedingt erforderlich. Sie können jedoch von Vorteil sein, um die erforderliche Mindestpunktzahl für die Genehmigung zu erreichen.

In Österreich werden die meisten Berufe problemlos anerkannt. Bei reglementierten Berufen, wie Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater, ist jedoch eine formale Anerkennung erforderlich. Um die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung für solche Berufe zu überprüfen und die zuständige Stelle in Österreich zu finden, können Sie hier die entsprechenden Informationen einholen.

Es gibt insgesamt sieben Subkategorien der RWR-Karte. Die Subkategorie „Besonders Hochqualifiziert“ ist besonders für Führungskräfte und Manager geeignet. Die Kategorie „Fachkräfte in Mangelberufen“ richtet sich an Personen, deren Beruf auf der Mangelberufsliste des Arbeitsministeriums aufgeführt ist. Die „Sonstigen Schlüsselkräfte“ sind für alle Berufe offen und insbesondere für Stellen geeignet, die nicht als Mangelberufe gelten. Die Kategorie „StudienabsolventInnen“ ist für Absolventen einer österreichischen Hochschule gedacht, die innerhalb von 12 Monaten nach ihrem Abschluss ein Arbeitsangebot in Österreich erhalten. Der Typ „StammmitarbeiterInnen“ wurde speziell für die langfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften entwickelt. Zusätzlich gibt es zwei weitere Subkategorien für die Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten, die jedoch nicht von uns angeboten werden.

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Wir sind selbstverständlich für Sie erreichbar. Unter folgender Nummer kommen Sie direkt zu unseren Experten.

+43 660 3022233

Blaue Karte EU

Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte in der EU

Eine selbständige Tätigkeit kann zusätzlich zu einer unselbständigen Beschäftigung ausgeübt werden, sofern sie der unselbständigen Arbeit untergeordnet ist und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Dazu gehört beispielsweise der Nachweis der Qualifikationen für ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 18 GewO.

Die Blaue Karte EU vereint Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung in einem Dokument. Sie richtet sich insbesondere an Personen mit akademischer Ausbildung, weshalb in der Regel ein Hochschulabschluss erforderlich ist. Es gibt kein Punktesystem. Die Karte erlaubt eine vorübergehende Niederlassung und Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber für bis zu zwei Jahre. Sollte der Arbeitsvertrag kürzer als zwei Jahre dauern, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt.

Die Blaue Karte EU wird wie die RWR-Karte nur für einen bestimmten Arbeitgeber ausgestellt. Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln möchten, müssen Sie einen Antrag auf Zweckänderung stellen. In diesem Fall wird das AMS erneut überprüfen, ob die Anforderungen für den neuen Arbeitsplatz erfüllt sind.

Die meisten Berufe werden in Österreich problemlos anerkannt. Für reglementierte Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater ist jedoch eine formale Anerkennung erforderlich. In diesen Fällen können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung und die zuständige Stelle in Österreich ermitteln.

RWR-Karte Plus

Erweiterte Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte und Familienangehörige

Die RWR-Karte Plus wird normalerweise für ein Jahr ausgestellt. Hat der Antragsteller jedoch bereits zwei Jahre in Österreich gelebt und Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, kann die Karte für einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt werden. Modul 1 beinhaltet den Nachweis von Deutschkenntnissen auf A2-Niveau sowie grundlegendes Wissen über die Werte und die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Österreich.

Für den Erstantrag auf eine RWR-Karte Plus ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau erforderlich. Familienangehörige von Personen, die eine RWR-Karte „Besonders Hochqualifizierte“ oder eine Blaue Karte EU besitzen, sind dagegen nicht verpflichtet, vor ihrem Umzug nach Österreich Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Die RWR-Karte Plus erlaubt es, sich in Österreich niederzulassen und uneingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein. Ein Arbeitgeberwechsel kann jederzeit problemlos erfolgen. Die Karte ist für einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren gültig. Bei Familienangehörigen richtet sich die Gültigkeitsdauer nach der der RWR-Karte oder Blauen Karte EU der Hauptperson.

Familienangehörige umfassen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die mindestens 21 Jahre alt sein müssen. Auch minderjährige, unverheiratete Kinder zählen dazu, ebenso wie Stief- und Adoptivkinder.

Personen, die eine RWR-Karte oder Blaue Karte EU besitzen und in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate gearbeitet haben, können eine RWR-Karte Plus zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragen. Zudem können auch Familienangehörige von Inhabern einer RWR-Karte oder Blauen Karte EU sowie Angehörige von dauerhaft in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen eine RWR-Karte Plus beantragen.

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