Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Magec Work FlexCo
für die Beauftragung zur Personalvermittlung durch Arbeitgeber
Stand: 26.09.2024
1. Allgemeines
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zur Personalvermittlung zwischen der Magec Work FlexCo, Schererstraße 111/3, 1210 Wien (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt), und dem Arbeitgeber (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
(2) Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Gesellschaft stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsgegenstand
(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich, im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages geeignete Kandidaten zur Besetzung offener Stellen beim Auftraggeber zu suchen und zu vermitteln.
(2) Die Gesellschaft übernimmt die Vorauswahl der Bewerber auf Basis der vom Auftraggeber angegebenen Anforderungen und stellt dem Auftraggeber die besten passenden Kandidaten zur Verfügung.
3. Vergütung und Fälligkeit
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Gesellschaft im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eine Vergütung in Höhe eines Nettomonatslohns des vermittelten Kandidaten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 20% zu zahlen. Grundlage für die Berechnung ist das erste Nettogehalt, das der vermittelte Kandidat beim Auftraggeber erhält. Die erstmalige Personalvermittlung für den Auftraggeber erfolgt für den Auftraggeber kostenlos.
(2) Das Honorar wird 14 Tage nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Kandidaten fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Gesellschaft eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine Bestätigung über das Nettogehalt zu übermitteln.
(3) Sollte das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten beendet werden, ohne dass dies durch die Gesellschaft zu vertreten ist, bleibt die Vergütung weiterhin fällig.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr zu berechnen.
(5) Wenn der Auftraggeber gleichzeitig mit dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses dem Kandidaten für die Dauer der Beschäftigung auch eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt oder erfolgreich vermittelt, reduziert sich das Vermittlungshonorar an die Gesellschaft um 50%.
4. Pflichten der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Auftraggeber nur Kandidaten zu präsentieren, die den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen.
(2) Die Gesellschaft behandelt alle Informationen, die sie vom Auftraggeber erhält, vertraulich.
(3) Die Gesellschaft übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung oder Leistung des vermittelten Kandidaten, sondern stellt lediglich eine sorgfältige Vorauswahl sicher.
5. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Gesellschaft alle notwendigen Informationen über die zu besetzenden Stellen und die gewünschten Qualifikationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gesellschaft umgehend über eine erfolgreiche Einstellung eines Kandidaten zu informieren.
6. Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag über die Personalvermittlung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zur erfolgreichen Vermittlung eines Kandidaten oder bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung.
(2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich kündigen. Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben davon unberührt.
7. Haftung
(1) Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung der Gesellschaft ist auf den Betrag der vereinbarten Vergütung beschränkt.
8. Umgehungsverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesellschaft zu umgehen und den vermittelten Kandidaten direkt oder indirekt ohne Zahlung der Vermittlungsvergütung einzustellen.
(2) Sollte der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung eines Kandidaten diesen einstellen, gilt dies als Umgehung, und die volle Vermittlungsvergütung wird fällig.
(3) Bei einem Verstoß gegen diese Regelung ist die Gesellschaft berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 12.000,- zu fordern.
9. Vertraulichkeit
(1) Alle Informationen über Kandidaten, die der Auftraggeber von der Gesellschaft erhält, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich zur Personalbesetzung verwendet werden.
(2) Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit für einen Zeitraum von 24 Monaten.
10. Datenschutz
(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten gemäß der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO, zu behandeln.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und haftet für Verstöße, die zu Schäden bei der Gesellschaft führen.
11. Vertragsstrafe bei Umgehung
(1) Bei Verstoß gegen das Umgehungsverbot gemäß § 8 verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 12.000,- zu zahlen. Diese Vertragsstrafe tritt zusätzlich zur vereinbarten Vermittlungsgebühr in Kraft.
(2) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
12. Erfüllung und Nichterfüllung
(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Vermittlungsdienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen, übernimmt jedoch keine Garantie für den Erfolg der Vermittlung.
(2) Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber, insbesondere bei Nichtzahlung der Vergütung, ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB ist Wien.
(2) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen.
14. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.
(3) Diese AGB treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle Personalvermittlungsverträge zwischen der Gesellschaft und dem Auftraggeber.